Allgemeine Ausstellungsbedingungen
der APC Messen und Ereignisse GmbH, Waltherstr. 49-51, 51069 Köln
§ 1 Vertragsabschluss
Der Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter wird auf Grundlage der nachstehenden „Allgemeinen Ausstellungsbedingungen“ für die jeweilige Veranstaltung, die dem Aussteller mit dem Anmeldeformular ausgehändigt wurden und die er mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars als Vertragsbestandteil anerkannt hat, geschlossen. Auf der Anmeldung sind alle am Stand vertretenen Unteraussteller mit Firmierung und vollständigen Adressdaten anzugeben. Der Hauptaussteller haftet für die Anmeldegebühren aller von ihm angemeldeten Unteraussteller. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. an Dritte weitergegeben. Die Anmeldung ist mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Ausstellers gültig und bedarf der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter. In der Anmeldung hinzugefügte Vorbehalte und Bedingungen werden nicht anerkannt. Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für die Beteiligung dar. Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
§ 2 Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes zu verrechnen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Ausstellers steht dem Veranstalter als Vermieter das Pfandrecht an dem eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Mieters zu. Nach der Anmeldebestätigung der Standfläche ist die Standmiete fällig. Mit oder nach der Anmeldebestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung über den Beteiligungspreis und die sonstigen Kosten; der Aussteller hat den Rechnungsbetrag bei Rechnungslegung in voller Höhe sofort und ohne Abzug zu zahlen. Die fristgerechte Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. Beanstandungen der Rechnung sind vom Aussteller unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Rechnungszugang schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 3 Standzuweisung
Die Bereitstellung der Stände erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe besteht nicht, unabhängig von vorherigen Platzierungsvorschlägen. Der Veranstalter wird bei der Flächenzuteilung aber nach Möglichkeit den Wünschen der Aussteller entsprechen. Er ist berechtigt, wenn es die Umstände erfordern, Ausstellungsflächen eines Ausstellers geringfügig zu beschränken oder zu verändern, insbesondere Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Durchgänge aus zwingenden technischen und feuerschutzrechtlichen Gründen zu verlegen, ohne dass dies ein Rücktrittsrecht oder Schadenersatzansprüche des Ausstellers begründet. Etwaige in der Messehalle, im Messezelt oder auf dem Messegelände befindliche baulich bedingte Pfeiler, Säulen, Träger o. ä. sind grundsätzlich Teil der berechneten Standfläche und begründen keinen Anspruch auf Minderung.
§ 4 Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
Ausstellern ist es nicht gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand unterzuvermieten, mit anderen Firmen zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen. Die Aufnahme von Mitausstellern ist g r u n d s ä t z l i c h genehmigungs- und gebührenpflichtig. Mitaussteller sind alle Unternehmen, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand mit eigenem Personal und/oder eigenem Ausstellungsgut vertreten sind. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn Sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Der Mitaussteller ist im Ausstellerverzeichnis vertreten. Als zusätzlich vertretene Unternehmen zählen solche, deren Exponate durch den Aussteller angeboten werden. Hersteller solcher Geräte, Maschinen oder sonstiger Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind, gelten nicht als Mitaussteller oder als zusätzlich vertretenes Unternehmen. Größere Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn Sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen. Die Mitausstellergebühr beträgt 500,- € pro Mitaussteller. Für die Anmeldung hat der Hauptaussteller Sorge zu tragen. Schuldner der Mitausstellergebühr bleibt immer der Hauptaussteller. Bei Nichtanmeldung eines Mitausstellers wird dem Hauptaussteller eine Gebühr von 1.500,- € in Rechnung gestellt.
§ 5 Widerruf, Rücktritt, Entlassung
Der Veranstalter kann die einmal ausgesprochene Anmeldebestätigung eines Ausstellers widerrufen, wenn sich die Voraussetzungen für die Anmeldung geändert haben oder der Aussteller die durch die Anerkennung der Teilnahmebedingungen eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält. Dies betrifft insbesondere falsche Angaben über Exponate, Untervermietung oder Weitergabe des Standes an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, verspäteten Standaufbau oder Zahlungsverzug. Der Veranstalter ist berechtigt, den abgeschlossenen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn über den Mieter ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Mieter die Zahlung eingestellt hat, oder die Standmiete nicht oder nur teilweise bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist. Der Rücktritt von der Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung des Anmeldeformulars bzw. drei Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung möglich. Danach ist die gesamte Miete zzgl. tatsächlich entstandener Kosten fällig. Bei kurzfristigem Rücktritt vor der Veranstaltung ist darüber hinaus ein Schadensausgleich wie folgt fällig: Ab 8 Wochen vorher 50 % der Nettomiete; ab 4 Wochen vorher100 % der Nettomiete. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die volle Standmiete auch dann zu entrichten, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angaben von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden. Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall per Einschreiben zu erfolgen.
§ 6 Präsenzpflicht
Der Aufbau des Messestandes muss spätestens zu Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein. Eine Präsenzpflicht des Ausstellers auf seinem Stand besteht während der gesamten Messelaufzeit. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit ist unzulässig. Gegen die Präsenzpflicht zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe einer zusätzlichen vollen Standmiete entrichten.
§ 7 Aufbau und Gestaltung der Stände
Standbau und Gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den vom Veranstalter vorgegebenen Regeln entsprechen. Exponate mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,00 m und einer Gesamtbreite von mehr als 1,00 m bedürfen einer Genehmigung. Diese ist bei dem Veranstalter vor Auftragsbeginn schriftlich einzuholen. Die max. Standhöhe beträgt 2,50m. Höhere Aufbauten bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Die max. Belastung pro m² beträgt 500 kg. Erforderliche Bodenverstärkungen auf der Standfläche und ggf. auf den Wegen dorthin werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Verankerungen im Hallen- oder Zeltboden sind nicht zulässig. Der Veranstalter kann vom Aussteller die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Kommt der Aussteller dem Verlangen nicht unverzüglich nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers beseitigen zu lassen und den Stand zu schließen, ohne dass der Aussteller hieraus Ansprüche gegen den Veranstalter herleiten könnte.
§ 8 Ausstellerwerbung
Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Messestandes muss vorab mit dem Veranstalter abgestimmt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, nicht genehmigte Werbemaßnahmen auf dem Messegelände zu untersagen und Personen, die unzulässig als Werbeträger eingesetzt werden, des Messegeländes zu verweisen sowie unzulässige Werbemittel zu entfernen.
§ 9 Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Veranstalter haftet im Übrigen selbst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und dem Veranstalter unverzüglich gemeldet werden.
§ 10 Haftpflichtversicherung
Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte oder der Veranstalter erleiden, haftpflichtig. Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eintretende Schäden, Verluste, Folgeschäden, die während der gesamten Veranstaltungszeit (Auf- /Abbau, Öffnungszeiten, Ruhezeiten) eintreten. Weder für Feuer-, Diebstahl-, Verlust- oder Transportschäden, noch für Verletzungen gegenüber den Ausstellern. Der Aussteller haftet für Schäden, die er am Mobiliar und Gebäude des Veranstaltungsortes verursacht.
§ 11 Vorbehalte
Ist die Durchführung der Messe durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, nicht möglich, hat der Veranstalter das Recht zu folgenden Änderungen: Bei einer Absage der Veranstaltung bis zu 8 Wochen vor dem geplanten Beginn hat der Mieter einen Kostenbeitrag von 50 % der Standmiete, bei Absage weniger als 8 Wochen vor Beginn einen Kostenbeitrag von 90% der Standmiete zu tragen. Muss die Veranstaltung nach Beginn abgebrochen werden, hat der Aussteller sämtliche Mieten und zusätzliche Kosten in voller Höhe zu tragen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Muss die Veranstaltung verkürzt werden, kann der Mieter weder eine Entlassung aus dem Vertrag noch eine Minderung der Standmiete verlangen. Muss die Veranstaltung zeitlich oder örtlich verlegt werden, gilt der Vertrag als für den geänderten Zeitraum und Ort abgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus nicht.
§ 12 Hausrecht
Der Veranstalter hat während der gesamten Aufbau-, Lauf- und Abbauzeiten der Veranstaltung das uneingeschränkte Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften u. a. für Unfallverhütung, Feuerschutz, Muster- und Warenzeichenschutz.
§ 13 Mündliche Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
§ 14 Verjährung
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens einen Monat nach Ende der Messe/Ausstellung gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden, obliegen der Verjährung.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen sowie Gerichtstand ist Köln.
§ 16 Datenschutz
Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, firmenbezogene Kontaktdaten der Aussteller auf der Veranstaltungshomepage und in den Messesonderseiten zu veröffentlichen. Außerdem dürfen diese Daten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit weitergeleitet werden. Wird dies vom Aussteller nicht gewünscht, so ist diese dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen.
§ 17 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahme und Geschäftsbedingung unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.